Bis Ende 2012 war ausschließlich der Bezirksschornsteinfeger mit der Ausführung aller Arbeiten des Schornsteinfegerhandwerks in seinem Gebiet betraut. Er kam selbständig auf die Kunden zu und sorgte für die rechtzeitige Verrichtung der notwendigen Arbeiten. Seit 2013 ermöglicht das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz Hauseigentümern, für bestimmte Tätigkeiten einen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das betrifft beispielsweise Messen, Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten. Den Nachweis über die Arbeiten muss der Hauseigentümer an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten. Alle hoheitlichen Tätigkeiten wie die Feuerstättenschau und Bauabnahmen hingegen, müssen nach wie vor vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wahrgenommen werden. Mit der Neuregelung ging auch die Verantwortung für die Einhaltung der Fristen für Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten aus dem Feuerstättenbescheid auf die Eigentümer der Anlagen über. Eine Liste von zugelassenen Schornsteinfegerbetrieben kann auf der Homepage des Landesinnungsverband für das bayerische Kaminkehrerhandwerk eingesehen werden: https://schornsteinfeger-liv-bayern.de. Weitere Informationen für Verbraucher bietet u. a. der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks unter www.schornsteinfeger.de.